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Vollstreckungspauschalen-Verordnung – VollstrPV

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Der Rechnungsbetrag wird einen Monat nach Ablauf des Monats fällig, in dem der Anordnungsbehörde die in § 3 Absatz 4 bezeichnete Rechnung zugegangen ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26