1Die Verpflichtung zur Leistung der Vollstreckungspauschale entsteht dem Grunde nach in dem Zeitpunkt, in dem die Anordnung an die Vollstreckungsbehörde der Bundesfinanzverwaltung übermittelt wird.
2Eine spätere von der jeweiligen Anordnungsbehörde vorgenommene Rücknahme lässt die Entstehung unberührt.