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Bekanntmachung über die Zuständigkeit für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu Entscheidungen der Hohen Behörde und des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl – VollstrKlZustEGKSBek

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einer Entscheidung der Hohen Behörde oder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Artikel 92 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - Bundesgesetzbl. 1952 II S. 445 -) ist der Bundesminister der Justiz zuständig.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25