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Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VollstrAbkITAAV

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Die in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Bescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25