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Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VollstrAbkITAAV

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1Im Wege der Beschwerde kann der Verpflichtete auch Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, soweit diese nach italienischem Recht gegenüber der Entscheidung oder dem Vergleich zulässig sind.
2Ebenso können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden.
3Der Verpflichtete ist hierdurch nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25