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Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 14. Juli 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – VollstrAbkGBRAG

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(1) Für die Vollstreckbarerklärung gerichtlicher Entscheidungen (Artikel I Abs. 3, Artikel II Abs. 1, Artikel V, VII bis IX des Abkommens) ist sachlich das Landgericht zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Schuldners befindet.

Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25