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Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen – VollstrAbkBELAG

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(1) 1Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313b der Zivilprozeßordnung in abgekürzter Form hergestellt ist, in Belgien geltend machen, so ist das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen.
2Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
3Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.

(2) Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.

(3) 1Für die Berichtigung des nachträglich angefertigten Tatbestandes gilt § 320 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
2Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen Anfertigung des Tatbestandes nicht mitgewirkt haben.

(4) 1Für die Vervollständigung des Urteils werden Gerichtsgebühren nicht erhoben.
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Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25