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Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen – VollstrAbkBELAG

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(1) Wird die Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung, die im Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung in Belgien noch mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden konnte, nach § 6 aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung der für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.

(2) Für den Anspruch ist das Gericht ausschließlich zuständig, das in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung im ersten Rechtszug entschieden hat.

Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 27.7.2001 I 1887
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25