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Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen – VkBkmG

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1Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert.
2Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26