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Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen – VkBkmG

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(1) 1Das Bundesgesetzblatt ist jederzeit frei zugänglich.
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(2) 1Der amtliche Teil des Bundesanzeigers ist jederzeit frei zugänglich.
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Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26