Im beigetretenen Gebiet in Teilen fortgeltende Rechtsvorschrift der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 2 EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990.
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. VKAbgG Anhang EV +++)
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
(1) Ein Abgeordneter der Volkskammer erhält eine monatliche Entschädigung von 3.600 M.
(2) Der Präsident der Volkskammer erhält monatlich eine Amtszulage von 3.600 M, seine Stellvertreter erhalten eine monatliche Amtszulage von 1.800 M.
(3) Die Entschädigung der Abgeordneten und die Amtszulage des Präsidenten sowie der Stellvertreter werden besteuert.
(1) 1Ein ehemaliges Mitglieder der Volkskammer erhält ein Überbrückungsgeld.
2Das Überbrückungsgeld wird in Höhe der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 für die Dauer von drei Monaten nach dem Ausscheiden gezahlt.
3Beim Ausscheiden infolge Auflösung der Volkskammer wird Übergangsgeld für die Dauer von sechs Monaten gewährt.
(2) Bezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis und einer selbständigen Tätigkeit sowie Renten für die Zahlungszeiträume nach Abs. 1 werden angerechnet.
(3) 1Auf Antrag ist das Übergangsgeld nach Abs. 1 in einer Summe oder monatlich zum halben Betrag für den doppelten Zeitraum zu zahlen.
2Bei der Anrechnung nach Abs. 2 verbleibt es bei den Zahlungszeiträumen nach Abs. 1.
(1) 1Hat ein Mitglied der Volkskammer neben der Entschädigung nach § 4 Einkommen aus einer Tätigkeit als Mitglied des Ministerrates/Staatssekretär, so wird die Entschädigung nach § 4 um 50 v.H. gekürzt.
2Der Kürzungsbetrag darf jedoch 50 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.
(2) Renten aus der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten und freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung werden neben der Entschädigung nach § 4 nur zu Hälfte gezahlt.
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik