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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr – ViehVerkV

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1Auf Viehausstellungen, Viehmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen Tiere, für die eine Kennzeichnung nach dieser Verordnung oder nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, nur aufgetrieben werden, soweit die Tiere mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung dauerhaft gekennzeichnet sind.
2Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Sonnenaufgang beginnt und nicht nach Sonnenuntergang endet.
3Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25