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Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr – ViehVerkV

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(1) 1Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:
2

1.
Viehausstellungen,
2.
Viehmärkte,
3.
Viehschauen,
4.
Wettbewerbe mit Vieh und
5.
Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Neugefasst durch Bek. v. 26.5.2020 I 1170
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25