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Verordnung über die Meldungen zu Zahlungskonten für die Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz – VglWebMV

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(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.

(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise

1.
zur Meldung,
2.
zum elektronischen Einreichungsweg,
3.
zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und
4.
zu den nach § 2 zu meldenden Daten.

(3) 1Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden.
2Weitere als die nach § 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25