(1) 1Der Zahlungsdienstleister muss alle Daten zu den jeweils angebotenen Zahlungskonten, zu deren Meldung er nach § 17 Absatz 2 Satz 1 des Zahlungskontengesetzes in Verbindung mit § 2 verpflichtet ist, in einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenfassen.
2In einem einheitlichen und vollständigen Datensatz zusammenzufassen sind auch jeweils
(2) 1Die Meldung muss elektronisch über die Meldeplattform der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erfolgen.
2Für die Meldung ist das hierfür bereitgestellte Fachverfahren zu verwenden.