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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften – VGG

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1Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen.
2Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.

(+++ § 84: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++) (+++ § 84: Zur Anwendung vgl. § 91 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25