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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften – VGG

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Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25