Die beauftragende Verwertungsgesellschaft informiert ihre Mitglieder und ihre Berechtigten über die zentralen Bedingungen der von ihr abgeschlossenen Repräsentationsvereinbarungen.
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(+++ § 71: Zur Nichtanwendung vgl. § 74 +++)
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323