(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
(2) 1Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
2
(3) 1Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform.
2Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.