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Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften – VGG

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1Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
2Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen.
3Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(+++ § 127: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25