1In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
2Im Fall einer Stellungnahme ist § 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.
(+++ § 116: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)