1Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen.
2§ 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden.
3Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.
(+++ § 106: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)