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Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“ – VFBAZV

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Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.12.2023 I Nr. 371
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25