(1) Diese Anordnung gilt für die Verwahrung von stillgelegten und stillzulegenden unterirdischen Anlagen, die durch Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne von § 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl. I S. 29) hergestellt oder für die Durchführung dieser Arbeiten genutzt wurden oder künftig hergestellt oder genutzt werden.
(2) Für die Verwahrung von