(1) 1Diese Anordnung gilt für die Verwahrung von stillgelegten und stillzulegenden unterirdischen Anlagen, die durch Untersuchungs-, Gewinnungs- oder Speicherarbeiten im Sinne von § 1 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBl.
2I S. 29) hergestellt oder für die Durchführung dieser Arbeiten genutzt wurden oder künftig hergestellt oder genutzt werden.
(2) Für die Verwahrung von