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Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz – VertrGebErstG

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1In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro.
2Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26