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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Vertrieb oder Geprüfte Berufsspezialistin für Vertrieb – VertrFPrV

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1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
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1.
„Selbstmanagement im Vertrieb sicherstellen“ nach § 4,
2.
„Operative Tätigkeiten im Vertrieb durchführen“ nach § 5 sowie
3.
„Kundenorientierte Kommunikation im Vertrieb gestalten“ nach § 6.

Ersetzt V 806-21-7-64 v. 31.10.2001 I 2882 (FachbPrV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25