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Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft – VerstromG 3

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(1) 1Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des Bundes mit dem Namen "Ausgleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes" gebildet.
2Das Sondervermögen wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verwaltet.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt aus Mitteln des Sondervermögens

1.
Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch den Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeugung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber dem Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3 Abs. 1 bis 4,
2.
Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1,
3.
Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2,
4.
Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5,
5.
Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7,
6.
Zuschüsse nach § 16.
Außer für die in Satz 1 genannten Zwecke sowie für die Tilgung und Verzinsung von Krediten darf das Sondervermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwendet werden.

(3) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsordnung sind auf das Sondervermögen nicht anzuwenden.

(4) 1Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen, der der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundestag und dem Bundesrat im Laufe des nächsten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert Rechnung zu legen.

(5) Übersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsabgabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der überschüssige Betrag für den Mittelbedarf im folgenden Jahr verwendet.

(6) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird als Verwalter des Sondervermögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit sowie zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Sondervermögens bis zur Höhe von sechs Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen.
2Bis zu dieser Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
3Die Kredite werden aus Mitteln des Sondervermögens verzinst und getilgt.
4Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet der Bund; ihre Abwicklung wird durch Gesetz geregelt.
5Für die Verwaltung des Sondervermögens gelten die Vorschriften über die Verwaltung der Bundesschuld entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1990 I 917;
zuletzt geändert durch Art. 322 V v. 31.8.2015 I 1474
Das G in der Fassung der Bekanntmachung v. 17.11.1980 I 2137 ist - mit Ausnahme der §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 bis 4, 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit dem Grundgesetz unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.10.1994, 1995 I 93 - 2 BvR 633/86 - Soweit es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum 31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25