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Drittes Verstromungsgesetz – VerstromG 3

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(1) (weggefallen)

(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2.
entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichtigungen und Prüfungen oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,
4.
entgegen § 13 Abs. 5a Unterlagen nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

2

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Neugefasst durch Bek. v. 19.4.1990 I 917;
zuletzt geändert durch Art. 322 V v. 31.8.2015 I 1474
Das G in der Fassung der Bekanntmachung v. 17.11.1980 I 2137 ist - mit Ausnahme der §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 bis 4, 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit dem Grundgesetz unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.10.1994, 1995 I 93 - 2 BvR 633/86 - Soweit es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, ist es längstens bis zum 31. Dezember 1995 weiter anzuwenden.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26