(1) 1Bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ein Beirat gebildet.
2Er berät das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Festsetzung des Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Durchführung des Gesetzes.
(2) 1Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren, und zwar
(3) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2Sie können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jederzeit niederlegen.
(4) 1Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einberufen und geleitet.
2Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im Beirat vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erlassen wird.
3Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie können an den Sitzungen teilnehmen.
(5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Ausschüsse einsetzen.