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Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes – VersStDV 2021

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Sind bei einer Viehversicherung statt einer Versicherungssumme feste Entschädigungsbeträge für jedes Stück Vieh vereinbart, so gilt die Ausnahmevorschrift des § 4 Nummer 9 des Gesetzes nur, wenn der Höchstbetrag der Ersatzpflicht des Versicherers gegenüber einem Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Zahlung des Versicherungsentgelts 4 000 Euro nicht übersteigt.

Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25