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Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes – VersStDV 2021

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Die Nachentrichtung der Steuer in den Fällen des § 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes hat im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem der Steuerentrichtungspflichtige von den Umständen Kenntnis erlangt, die die Steuerpflicht begründen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25