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Verordnung zur Durchführung des Versicherungsteuergesetzes – VersStDV 2021

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1Eine Steuererstattung nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Steueranmeldung für den Anmeldungszeitraum, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.
2Die für das nicht vereinnahmte Versicherungsentgelt bereits entrichtete Steuer ist erkennbar von der für den genannten Anmeldungszeitraum anzumeldenden Steuer abzuziehen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.4.2021 I 938
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25