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Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen – VersRuhG

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(1) 1Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung.
2Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

(2) 1Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt.
2Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
3Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25