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Versicherungs-Meldeverordnung – VersMeldeV

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(1) Benutzen Unternehmen den Meldeweg über die Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1374/2014, gelten die Anforderungen nach § 2 Absatz 3 bis 5, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1 und 2 sowie § 6 Satz 1 entsprechend.

(2) 1Die betroffenen Unternehmen haben die vorgeschriebenen Meldevordrucke zu verwenden, auf die sie über das Internet bei der Deutschen Bundesbank Zugriff haben.
2Korrekturmeldungen sind bei der Bundesanstalt einzureichen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25