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Versicherungs-Meldeverordnung – VersMeldeV

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1Die Bundesanstalt weist Datensätze zurück, die

1.
nicht die nach § 3 vorgeschriebenen Formate einhalten oder
2.
nicht die erforderliche Datenqualität nach § 4 Absatz 1 und 2 aufweisen oder
3.
keine korrekte Unternehmenskennung nach § 5 angeben.

2Zurückgewiesene Datensätze gelten als nicht eingegangen.

3Die Zurückweisungsnachricht im Fall des Satzes 1 Nummer 1 und die Nachricht über das negative Validierungsergebnis im Fall des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind beim MVP-Portal abrufbar.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26