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Verschollenheitsgesetz – VerschG

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(1) 1Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden.
2Das Gericht kann abweichend anordnen, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.

(2) 1Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekanntgemacht wird.
2Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25