(1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
(2) 1In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 2
a)
die Bezeichnung des Antragstellers;
b)
die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
c)
die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.
Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474