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Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse – VersAusglKassG

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Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunternehmen eingegangen werden, sind abweichend von § 341b Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeitwert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorsicht zu bewerten.

Zuletzt geändert durch Art. 426 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25