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Gesetz über die Versorgungsausgleichskasse – VersAusglKassG

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(1) 1Ein bei der Versorgungsausgleichskasse bestehendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar.
2Es darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden.
3Die Versorgungsausgleichskasse kann ein Anrecht ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes abfinden.

(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen Beiträgen ist nicht möglich.

Zuletzt geändert durch Art. 426 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25