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Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten – VersAusgl-AnzV

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(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,

1.
die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
2.
keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.

(2) 1Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt.
2Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25