Auf Grund des § 34 Absatz 3 auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Diese Verordnung gilt für
(1) 1Die in § 1 genannten Unternehmen haben in Anzeigen nach § 47 Nummer 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes folgende Informationen aufzunehmen:
2
(2) Wenn das Unternehmen eine nach Absatz 1 angezeigte Ausgliederung nicht durchführt, soll es diesen Umstand anzeigen.
(1) Wesentliche nach Vertragsschluss eingetretene Umstände, die die in § 1 genannten Unternehmen nach § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuzeigen haben, sind insbesondere
(2) Nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände im Sinne des § 47 Nummer 9 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind auch solche Umstände, die die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens beeinträchtigen können, insbesondere
(3) Zeigt ein in § 1 genanntes Unternehmen nach Vertragsschluss eingetretene wesentliche Umstände in Bezug auf wichtige ausgegliederte Funktionen und Versicherungstätigkeiten an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestanden, sind zudem die Informationen nach § 2 Absatz 1 anzuzeigen.
(1) 1Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen und die Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 elektronisch an die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt zu übermitteln.
2Dabei haben die Unternehmen die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der in der Melde- und Veröffentlichungsplattform hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.
3Die Bundesanstalt legt Einzelheiten zur Form und zu den zu verwendenden Datenformaten für die Übermittlung der Anzeigen fest.
4Sie gibt die Einzelheiten auf ihrer Internetseite bekannt.
(2) Die in § 1 genannten Unternehmen haben die Anzeigen nach § 3 Absatz 2 in Textform an die Bundesanstalt zu übermitteln.
(3) 1Bei der Übermittlung von Anzeigen haben sich die in § 1 genannten Unternehmen gegenüber der Bundesanstalt durch eine Kennziffer für die juristische Person zu identifizieren.
2Sie verwenden dazu eine Kennziffer, die sie auf Dauer nutzen dürfen und beibehalten.
(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,
(2) 1Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt.
2Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.