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Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen – VersAnsprReglG

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Für die Verbindlichkeiten von betrieblichen und überbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbeitritt, die aus Pensionsversicherungsverhältnissen herrühren, sind §§ 2, 3, 10 und 11 nur mit den sich aus §§ 11b bis 11e ergebenden Abweichungen anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25