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Gesetz über Versammlungen und Aufzüge – VersammlG

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(1) Jede öffentliche Versammlung muß einen Leiter haben.

(2) 1Leiter der Versammlung ist der Veranstalter.
2Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.

(3) Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen.

(4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.

Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25