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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – VerpackG

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Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25