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Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichtenverordnung – VermVerMiV

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(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn

1.
die vorgesehene Veröffentlichung die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 erforderlichen Angaben enthält,
2.
im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis der Vollmacht nach § 4 Absatz 2 übersandt wird und
3.
die Mitteilung die nach § 4 Absatz 4 und 5 erforderlichen Angaben enthält.

(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.

Geändert durch Art. 2 V v. 18.8.2021 I 3917
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26