Auf Grund des § 11a Absatz 4 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Diese Verordnung regelt den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form
1In der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben:
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(1) Bei der Veröffentlichung nach § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes ist zu gewährleisten, dass
(2) Beauftragt der Veröffentlichungspflichtige einen Dritten mit der Veranlassung der Veröffentlichung, bleibt er für die Erfüllung seiner Veröffentlichungspflicht verantwortlich; der Dritte muss die Anforderungen des Absatzes 1 sowie des § 11a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes erfüllen.
(3) 1Verfügt der Veröffentlichungspflichtige über eine Internetseite, muss er sicherstellen, dass die nach § 2 erforderlichen Informationen für die Dauer von mindestens sechs Monaten auf dieser Internetseite verfügbar sind.
2Die Internetseite hat auf der Hauptseite einen deutlich erkennbaren Hinweis mit Verlinkung auf eine Unterseite mit Informationen für Anleger zu enthalten, auf der die Veröffentlichung leicht aufzufinden sein muss.
(1) Mitteilungen an die Bundesanstalt nach § 11a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes können durch den Emittenten oder einen von ihm bevollmächtigten Dritten erfolgen.
(2) 1Die Mitteilung und im Falle einer Bevollmächtigung ein Nachweis über die Vollmacht sind schriftlich mittels Telefax an die Bundesanstalt zu übersenden.
2Die Bundesanstalt richtet hierfür eine gesonderte Telefaxnummer ein.
3Auf Verlangen der Bundesanstalt ist die eigenhändig unterschriebene Mitteilung auf dem Postweg nachzureichen.
(3) 1Die Bundesanstalt kann die Möglichkeit eröffnen, die Mitteilungen im Wege der Datenfernübertragung zu übersenden, sofern dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und sofern im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher Netze dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren angewendet werden.
2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1In der Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes sind anzugeben:
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(5) 1Der Mitteilung ist der Wortlaut der vorgesehenen Veröffentlichung in einer gesonderten Anlage beizufügen.
2Die Anlage ist im Format DIN A4 zu erstellen und soll einen Umfang von einer Seite nicht überschreiten.
3In die Anlage ist zusätzlich zum Hinweis nach § 2 Satz 1 Nummer 8 folgender hervorgehobener Hinweis aufzunehmen:
4„Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
5“
(6) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes hat unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung unter Angabe des Textes der Veröffentlichung, der Medien, an die die Informationen gesandt wurden, sowie des genauen Zeitpunkts der Versendung an die Medien zu erfolgen.
(1) Die Mitteilung nach § 11a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes gilt bei der Bundesanstalt als ordnungsgemäß eingegangen, wenn
(2) Ist die Mitteilung nicht ordnungsgemäß eingegangen, teilt die Bundesanstalt dem Emittenten oder dem Bevollmächtigten diesen Umstand spätestens am dritten Arbeitstag nach Eingang mit.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.