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Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes – VermBDV

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1Das für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzamt (§ 19 der Abgabenordnung) hat eine zu Unrecht gezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage vom Arbeitnehmer zurückzufordern.
2Die Rückforderung unterbleibt, wenn der zurückzufordernde Betrag fünf Euro nicht übersteigt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25