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Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes – VermBDV

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(1) Diese Verordnung in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(2) § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung ist anzuwenden bei Anzeigen nach dem 19. Juli 2017.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25