Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis46 ein anderes ergibt.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155