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Gesetz über das Verlagsrecht – VerlG

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1Im Falle des § 39 verbleibt dem Verleger die Befugnis, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Änderungen zu vervielfältigen.
2Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25